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Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) für Online-Händler: Wann es gilt und wie die Anmeldung läuft

Was ist das OSS-Verfahren?

Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein zentrales Meldeverfahren für die Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden EU-Handel. Online-Händler, die Waren an Privatkunden (B2C) in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, müssen die dort anfallende Umsatzsteuer grundsätzlich im Bestimmungsland abführen – also dort, wo der Kunde sitzt. Ohne OSS müssten sich Händler in jedem einzelnen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren. Über den One-Stop-Shop melden Sie diese Umsätze stattdessen gebündelt über eine einzige Plattform – in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Wann gilt das OSS-Verfahren?

Entscheidend ist die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro netto pro Jahr. Sie gilt für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe an Privatkunden zusammengerechnet – nicht pro Land.

  • Unterhalb von 10.000 Euro: Sie dürfen weiterhin die deutsche Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Das OSS-Verfahren ist nicht verpflichtend, eine freiwillige Teilnahme ist aber möglich.
  • Ab Überschreiten der 10.000 Euro: Ab dem Umsatz, der die Schwelle übersteigt, gilt zwingend die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes. Sie müssen sich entweder in jedem betroffenen Land registrieren oder – deutlich praktikabler – am OSS-Verfahren teilnehmen.

Typische Anwendungsfälle sind der klassische Versandhandel über den eigenen Shop sowie Verkäufe über Marktplätze, sofern Sie selbst Steuerschuldner bleiben. Wichtig für Amazon-FBA-Händler und vergleichbare Modelle: Werden Waren in einem ausländischen Lager eingelagert, entstehen dort oft zusätzliche lokale Registrierungspflichten, die der OSS nicht abdeckt. Diese Konstellationen sollten Sie unbedingt prüfen lassen.

Wie läuft die Anmeldung?

Die Registrierung erfolgt in Deutschland online über das BZSt-Online-Portal (BOP). Voraussetzung ist ein Benutzerkonto sowie ein gültiges ELSTER-Zertifikat. Der Ablauf in Kürze:

  • Registrierung: Die Teilnahme beantragen Sie elektronisch im BOP. Die Anmeldung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt.
  • Fristbeachtung: Wer wegen Überschreitens der Lieferschwelle sofort teilnehmen will, muss die Registrierung bis zum 10. Tag des Folgemonats nach dem ersten relevanten Umsatz vornehmen.
  • Meldung: Die OSS-Erklärung geben Sie quartalsweise ab – jeweils bis zum Ende des Monats, der auf das Quartal folgt (also bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar). Gemeldet werden die Umsätze aufgeschlüsselt nach Bestimmungsland und dem dort gültigen Steuersatz.
  • Zahlung: Die gesamte Umsatzsteuer überweisen Sie gebündelt an das BZSt, das die Beträge an die EU-Mitgliedstaaten weiterleitet.

Worauf Sie achten sollten

Auch eine Nullmeldung ist Pflicht: Wurden in einem Quartal keine OSS-relevanten Umsätze erzielt, müssen Sie dennoch fristgerecht eine Meldung abgeben. Versäumte oder verspätete Erklärungen können zum Ausschluss aus dem Verfahren führen. Achten Sie außerdem auf die korrekten ausländischen Steuersätze – diese unterscheiden sich teils erheblich – und auf eine saubere Trennung der OSS-Umsätze in Ihrer Buchhaltung und im Shop-System.

Fazit

Das OSS-Verfahren erspart Online-Händlern die mehrfache Registrierung im EU-Ausland und vereinfacht die Umsatzsteuer im Fernverkauf erheblich. Komplex bleibt die korrekte Abgrenzung – insbesondere bei ausländischen Lagern, Marktplatzverkäufen und der richtigen Anwendung der Steuersätze. Als auf E-Commerce spezialisierte Steuerkanzlei prüfen wir Ihre konkrete Konstellation, übernehmen die Anmeldung und die laufenden Meldungen und sorgen dafür, dass Fristen eingehalten werden. Sprechen Sie uns gerne an.

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